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Unsere Stellungnahme zu den Gutachten
Bei bestellten Gutachten besteht immer die Gefahr, dass die Gutachter in der Sache das schreiben, was der Auftraggeber gerne lesen möchte.
Politisch besteht der Sinn solcher Gutachten oft darin, dass Politiker keine eigene Meinung zu entwickeln brauchen, sondern sich nun auf den übermächtigen Sachzwang der von ihnen selbst bestellten Gutachten zurückziehen könne.
Bei dem für die Gebietsreform eingegangenen Textmengen ergibt sich außerdem der Vorteil, dass alle Beteiligten irgendwo eine Textstelle finden, die für ihren Standpunkt spricht.
Betrachten wir die Sache nüchtern: Selbst der für die Landesregierung wichtigste Gutachter Prof. Hesse baut in seinem Text alle möglichen Rettungsanker ein, um die Landesregierung darauf vorzubereiten, wie groß die Gefahr in Wirklichkeit ist, dass das zuständige Verfassungsgericht seine wunderbaren Vorschläge doch kassieren könnte.
Erschreckend bei dem Gutachten von Prof. Hesse ist aber vor allem, wie wenig Geld für die Landeskasse konkret selbst durch die Vernichtung der bestehenden kommunalpolitischen Struktur in diesem Lande überhaupt zu „verdienen“ ist.
Schlimmer noch: Alle von den Experten genannten „Einsparungen“ sind völlig fiktiv. Es gibt keinerlei Möglichkeiten (wie Prof. Hesse selbst zugibt) wegen „fehlender Kosten-Leistungsrechnungen“ im Verwaltungsbereich überhaupt zu konkreten Berechnungen zu kommen.
Noch viel schlimmer: Selbst wenn es möglich wäre, Geld zu sparen – die riesigen Defizite der öffentlichen Haushalte würden die relativ kleinen eingesparten Summen gar nicht sichtbar werden lassen. Trotzdem gibt es jetzt schon Politiker, die das „eingesparte Geld“ im Geiste bereits mit vollen Händen ausgeben.
Am schlimmsten: Wenn die Beibehaltung der bisherigen Struktur eine Einsparung von 30 Millionen Euro ermöglicht (0,36 Prozent des gegenwärtigen Landeshaushaltes), das Vier-Kreismodell schlimmstenfalls aber gerade 38 Millionen Euro einbringt (0,46 Prozent des gegenwärtigen Landeshaushaltes), dann müssen sich unsere Landespolitiker und insbesondere die Dithmarscher Landtagsabgeordneten von CDU und SPD allen Ernstes die Frage stellen lassen:
Wollen sie für die paar Millionen Differenz zwischen den verschiedenen Modellen eine erbittert geführte jahrelange politische Auseinandersetzung über die verschiedenen Kreisgrenzen führen und unausweichliche Auseinandersetzungen vor den Verfassungsgerichten in Kauf nehmen?
Wäre es nicht vernünftiger, statt über „Gebietsreformen“ zu streiten eine echte Reform der Verwaltung in Angriff zu nehmen, die überflüssige Verfahren abschafft und die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes davon überzeugt, dass eine vernunftgemäße demokratische Politik auch möglich ist?
Für uns Grüne in Dithmarschen kann es nur die Option geben, dass unser Kreis weiter besteht und seine Zusammenarbeit auf allen politischen Ebenen mit anderen Kreisen und dem Land weiter verbessert – alles andere wäre eine undemokratische Politik mit dem Ziel der schleichenden Abschaffung der kommunalen Selbstverwaltung.
Bevor wir uns aber erregen, schauen wir uns die Gutachten in aller Kürze einmal an:
Die Gutachter
Die Landesregierung hatte fünf verschiedene Gutachter aufgefordert, eine Reihe insbesondere verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gebietsreform für Schleswig-Holstein zu beantworten. Die Gutachten der Professoren wurden auch deshalb mit besonderer Spannung erwartet, weil das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die dortige ebietsreform gerade für verfassungswidrig erklärt hatte (siehe unsere Darstellung davon auf dieser Homepage).
Die Gutachten wurden am Montag, dem 3. September, in Kiel vorgestellt. Sie verursachten bei den Vertretern der Landesregierung ein gewisses Frohlocken, bejahten doch alle Gutachter, dass eine Gebietsreform durch Landesregierung und Landtag theoretisch jederzeit möglich sei. Zwar hatte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vorher auch nichts anderes gesagt, aber jetzt hatte man es auf 852 selbstbezahlten Seiten noch einmal schriftlich.
Die Gutachter waren:
- Professor Dr. Helmut Seitz von der TU Dresden auf 149 Seiten, der sich im Wesentlichen wie in Mecklenburg-Vorpommern mit der Finanzseite befasste.
- Professor Dr. Wolfgang Ewer, Rechtsanwalt in Kiel, der auf 284 Seiten die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten sehr genau untersuchte.
- Professor Dr. Joachim Jens Hesse aus Berlin, der auf 260 Seiten mit Anhängen die verschiedenen Möglichkeiten und Abstufungen einer Gebietsreform untersuchte.
- Professor Dr. Hans Peter Bull von der Uni Hamburg, der die verfassungsrechtlichen Fragen auf 146 Seiten überprüfte.
- Professor.Dr. Ferdinand Kirchhof, Uni Tübingen, der die verfassungsrechtlichen Fragen der Gebietsreform und die Fragen des Finanzausgleichs auf 13 Seiten darstellt.
Ein sechstes Gutachten
eines Mitarbeiters des Landesinnenministeriums wollen wir an dieser Stelle nicht behandeln, sein Text ist nicht verfügbar. Die Gutachten von Prof. Bull, Prof. Ewer und Prof. Hesse liegen auch in einer gekürzten Zusammenfassung vor.
Alle Gutachten sind auf der Homepage des Innenministeriums Schleswig-Holsteins unter www.Schleswig-Holstein.de/IM/DE
einzusehen und stehen als Downloads zur Verfügung.
Gutachten Prof. Seitz
Wer etwas über Schleswig-Holstein erfahren will und seine weitere Entwicklung in Sachen Bevölkerung, staatliche Finanzen und deren weitere Entwicklung, für den ist die Lektüre dieses Gutachtens zweifellos nutzbringend.
Themen wie „Ausgaben-und Einnahmeentwicklung in der Aggregatbetrachtung“ oder „Projektionen der Einnahmenentwicklung der kommunalen Ebene in Schleswig-Holstein bis zum Jahre 2020“ verraten etwas über die Betrachtungsweise des Verfassers auf 149 Seiten.
Erwartungsgemäß stützt dieses Gutachten im wesentlichen den Standpunkt der Landesregierung, daß eine Gebietsreform nach den Vorstellungen des Innenministeriums zwingend erforderlich ist und was man dabei alles sparen kann.
Man könnte Prof. Seitz die einseitige Darstellung von Finanz- und Steuerfragen zum Vorwurf machen, aber sie entspricht zweifellos den Wünschen der Landesregierung als Auftraggeber.
Gutachten Prof. Ewer
Wer etwas über die Rechtsstellung der Landkreise im deutschen Verfassungssystem und seiner Geschichte erfahren will, der sollte dieses Gutachten in Ruhe lesen. Es wägt sehr sorgfältig die verschiedenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Kreisgebietsreform ab und geht auch auf die verschiedenen Erfahrungen und Modelle in anderen Bundesländern ein.
Bemerkenswert bei dieser nüchternen Darstellung ist ihre Objektivität. Prof. Ewer leugnet die Möglichkeit für eine Kreisgebietsreform nicht, aber er legt Wert auf das Herausarbeiten der verfassungsrechtlichen Fußangeln auf dem Wege dahin.
Wegen der 284 Seiten der Langfassung ist auch hier ein Blick in die vorhandene Kurzfassung empfehlenswert.
Das Gutachten von Prof. Hesse
Nachdem der Ruf von Prof. Seitz als Stargutachter für Gebietsreformen vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sichtlich beschädigt wurde, dürfte das ausführliche Gutachten von Prof. Hesse in der künftigen Auseinandersetzung um die Gebietsreform in Schleswig-Holstein eine zentrale Rolle spielen.
Er macht sowohl detaillierte Vorschläge für die verschiedenen Möglichkeiten einer Gebietsreform als auch ihren finanziellen Ertrag und die Durchführung im Einzelnen. Bei finanziellen Ertrag ist hier natürlich der Ertrag für die Landeskasse gemeint – nicht anderes.
Bevor wir uns genauer mit den Vorschlägen von Prof. Hesse befassen, hier noch einmal zur Erinnerung die Grafik über eine Verwaltungsstrukturreform aus dem Vorschlag der Grünen aus dem Jahre 2004, der später von der schwarz-roten Landesregierung übernommen wurde.
Die Vorschläge von Prof. Hesse orientieren sich streng nach dem Vorbild von 2004. Seine verschiedenen Modelle:
Modell 1 (Optimierung des Status quo)
Die Kreisstrukturen sollen beibehalten werden, allerdings sollen die Kreise viel stärker als heute kreisübergreifend kooperieren. Dabei sollen vier regionale Kooperationsbereiche entstehen. Da der Gutachter Prof. Ewer die im alten Konzept geplante KERN-Region allerdings für verfassungswidrig hält, wird dem bisherigen Kreis Plön eine Art Zwitterfunktion mit Doppel-Kooperation vorgeschrieben.
Geschätzte Einsparung: Bis zu 30 Millionen Euro.
Modell 2 (Punktuelle Anpassung)
Der aufmerksame Gutachter Hesse hat „Inkongruenz“ auf Kreisebene in Schleswig-Holstein entdeckt. Eine „nachholende Modernisierung“ durch die Fusionen der Kreise Dithmarschen-Steinburg und Plön-Ostholstein und den Verlust der Kreisfreiheit von Flensburg und Neumünster würde zweifellos „positive Größeneffekte“ geben. Wie die von Prof. Hesse eingezeichneten Kooperationsachsen zeigen, handelt es sich hier um eine Vorstufe des sattsam bekannten Vierkreismodell von 2004.
Geschätzte Einsparung: Zwischen 33 und 46 Millionen Euro.
Modell 3 (Gebietsreform mittlerer Reichweite)
„Erweiterte Fusionen“ sollen hierbei durch „Konzentrationseffekte zusätzliche Effizienzrenditen“ versprechen. Die „Demokratiekosten“ seien „(gerade) noch überschaubar.“ Hesse selbst sieht „derzeit“ so recht keine „politische Konsensbereitschaft“ für diesen Vorschlag, möchte ihn aber auf der „mittel- und langfristigen Agenda der Landespolitik“ belassen.
Geschätzte Einsparung: Zwischen 37 und 61 Millionen Euro.
Modell 4 (Bildung von Großkreisen)
Hier taucht das Modell von 2004 praktisch in alter Frische wieder auf, nur durch die Zugehörigkeit des Kreises Plön zum Großkreis Südostholstein verunschönt. Nach Hesse wird bei dieser Lösung „am stärksten auf Effizienzerwägungen abgestellt.“ Allerdings sieht er „negative Folgewirkungen“ durch die „angestrebten Synergien“. Außerdem seien die „erwartbaren Demokratiekosten beträchtlich“ und nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bestehe „wenig Raum für eine weitere Verfolgung dieses Ansatzes.“
Geschätzte Einsparung: Zwischen 38 und 64 Millionen Euro.
Anmerkung zur Sprache dieses Gutachters:
Bei den „Demokratiekosten“, die in seinen Betrachtungen auftauchen, dürfte es sich um den Verlust der Bürger an Mitwirkungsrechten an der demokratischen kommunalen Selbstverwaltung handeln, aber die Begriffsverwendung verrät eine Menge über den Stellenwert von den Rechten der Bürger in diesem Gutachten.