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Auszug aus den Erlass-Vorbemerkungen:
...Da ein großflächiger Schutz dieser Gebiete, die eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild, eine besondere kulturhistorische Bedeutung und eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweisen, bisher nicht gegeben ist, sollen die besonders schützenswerten Bereiche gemäß § 26 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) unter Landschaftsschutz gestellt werden. ...
Da sich diese Gründe nicht geändert haben, sind wir der Auffassung, dass dieser Erlass weiterhin notwendig ist.
Erlass-Vorlage LSG vom 25. April 2019:
https://www.dithmarschen.sitzung-online.de/pi/vo020_r.asp?VOLFDNR=1000604